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   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-174/12   

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https://dejure.org/2013,23956
Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,23956)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,23956)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,23956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirmann

    Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft - Schutz eines Anlegers, der sich auf unrichtige Angaben stützt - Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die Aufhebung eines Aktienankaufsgeschäfts vorsieht

  • EU-Kommission

    Hirmann

    Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft - Schutz eines Anlegers, der sich auf unrichtige Angaben stützt - Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die Aufhebung eines Aktienankaufsgeschäfts vorsieht“

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gesetzliche Aufhebung eines Aktienankaufs bei unrichtigen Angaben im Kapitalmarktprospekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Aufhebung eines Aktienankaufs bei unrichtigen Angaben im Kapitalmarktprospekt; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die gesetzliche Aufhebung eines Aktienankaufs bei unrichtigen Angaben im Kapitalmarktprospekt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-174/12
    Sind die Bestimmungen der Art. 12 und 13 der Publizitätsrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine rückwirkende Aufhebung des Anteilserwerbs vorsieht, so dass im Fall einer Aufhebung des Aktienankaufsvertrags von einer Ex-nunc- Wirkung auszugehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, Slg. 2010, I-2947)?.

    Immofinanz macht (unter Berufung auf das Urteil E. Friz(31) und insoweit von Aviso Zeta unterstützt) außerdem geltend, dass der Bestandschutz der Gesellschaft vorrangig sei.

    Im Urteil E. Friz(32) hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn ein Verbraucher sein Recht ausübe, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft (Richtlinie 85/577)(33) zu widerrufen, die Auseinandersetzung auf einer Ex-nunc -Grundlage erfolgen könne(34).

    34 - Urteil E. Friz (oben in Nr. 39 angeführt, Randnr. 50).

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